Standard kann jeder. Alles aus unserer Hand.

Haushaltsnahe Dienstleistungen – über die Pflegekasse abrechenbar

Anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI in Niedersachsen. Ab Pflegegrad 1 nutzbar, Abrechnung direkt mit der Pflegekasse – ohne Vorkasse.

Dinklage, Lohne, Vechta, Holdorf, Steinfeld, Bakum und Umgebung

Zahlt das die Pflegekasse?

In den meisten Fällen ja – ganz oder zum größten Teil. Es gibt drei Töpfe: 

Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI

131 € pro Monat, ab Pflegegrad 1, für alle Pflegegrade gleich. Das sind bis zu 1.572 € im Jahr. Nicht genutztes Guthaben bleibt bis zum 30. Juni des Folgejahres abrufbar.

Umwandlung der Pflegesachleistung

Ab Pflegegrad 2 kommen bis zu 40 % des nicht genutzten Sachleistungsbetrags dazu – je nach Pflegegrad zwischen 318,40 € und 919,60 € monatlich. Das mindert allerdings anteilig Ihr Pflegegeld. Wir rechnen Ihnen vorher aus, ob sich das für Sie lohnt.

Privatleistung 

Alles, was die Pflegekasse nicht übernimmt. Was das ist, sagen wir Ihnen vorher – nicht hinterher auf der Rechnung. 

Sie wissen nicht, was davon auf Sie zutrifft? Rufen Sie an, wir klären das mit Ihrer Pflegekasse.

Über die Pflegekasse abrechenbar

Privat abgerechnet

Diese Leistungen sind nicht von unserer Anerkennung als Angebot zur Unterstützung im Alltag erfasst und werden privat abgerechnet. 

Der Vorteil: Sie brauchen trotzdem nur eine Nummer zu wählen. 

Wir schicken den Kollegen vom Hausmeisterservice, Sie bekommen eine Rechnung, an der Ihr Finanzamt Freude hat.

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Angebot und Ablauf

Ein individuelles Angebot zu erhalten ist unkompliziert und für Sie vollständig unverbindlich.

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Nutzen Sie unser Anfrageformular und übermitteln Sie uns die wichtigsten Eckdaten zu Ihrem Projekt. Wir prüfen Ihr Vorhaben und melden uns zeitnah mit einem unverbindlichen Angebot bei Ihnen zurück.

Zügige Angebotserstellung

Nach Eingang Ihrer Anfrage prüfen wir die übermittelten Informationen sorgfältig und erstellen auf dieser Basis ein individuelles, transparent kalkuliertes Angebot. Bei Rückfragen setzen wir uns direkt mit Ihnen in Verbindung.

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Nach Prüfung Ihrer Angaben erhalten Sie Ihr individuelles Angebot bequem per E-Mail oder auf Wunsch telefonisch erläutert. Transparent, nachvollziehbar und unverbindlich.

Häufig gestellte Fragen

Ab welchem Pflegegrad kann ich Ihre Leistungen über die Pflegekasse abrechnen?

Ab Pflegegrad 1. Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI steht allen Pflegegraden von 1 bis 5 zu, sofern die Pflege zu Hause stattfindet. Gerade bei Pflegegrad 1 ist er besonders wichtig, weil es dort weder Pflegegeld noch klassische Pflegesachleistungen gibt. Voraussetzung ist nur ein anerkannter Pflegegrad – und dass wir als anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag abrechnen dürfen. Beides klären wir im kostenlosen Erstgespräch.

131 Euro pro Monat, einheitlich für alle Pflegegrade 1 bis 5. Der Betrag wurde zum 1. Januar 2025 von 125 € auf 131 € angehoben und gilt 2026 unverändert weiter – aufs Jahr gerechnet also bis zu 1.572 €. Die nächste turnusmäßige Anpassung ist für 2028 vorgesehen.

Nein. Grundsätzlich gilt bei der Pflegekasse das Kostenerstattungsprinzip – Sie zahlen erst selbst und reichen die Rechnung ein. Mit einer Abtretungserklärung rechnen wir jedoch direkt mit Ihrer Pflegekasse ab, dann müssen Sie nicht in Vorleistung treten. Das Formular bringen wir zum Erstgespräch mit und füllen es gemeinsam aus.

Nein. Sobald ein Pflegegrad festgestellt ist und die pflegebedürftige Person zu Hause lebt, steht das monatliche Budget automatisch bereit – ein gesonderter Erstantrag ist nicht erforderlich. Sie müssen es nur nutzen.

Es verfällt nicht sofort. Nicht genutzte Beträge werden angespart und können bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendet werden. Konkret: Ihr Guthaben aus 2026 ist noch bis zum 30. Juni 2027 abrufbar, danach verfällt der Rest. Nach einer Erhebung von pflege.de und der Techniker Krankenkasse nutzen nur rund 36 bis 40 Prozent der Berechtigten diese Leistung überhaupt. Wenn Sie länger nichts abgerufen haben, sprechen Sie uns an – oft lässt sich damit ein größerer Einsatz finanzieren, etwa ein kompletter Frühjahrsputz.

Dann übernehmen wir die Leistungen als Privatauftrag – zu festen Stundensätzen, ohne Mindestlaufzeit. Selbst getragene Kosten können Sie als haushaltsnahe Dienstleistung in der Steuererklärung geltend machen: 20 % der Kosten, maximal 4.000 € pro Jahr. Sie erhalten von uns eine entsprechend ausgewiesene Rechnung. Und wenn Sie einen Pflegegrad beantragen möchten: Wir sagen Ihnen, an wen Sie sich wenden.

Ja – einfache Fensterreinigung mit Lappen von innen und außen im erreichbaren Bereich gehört zu den abrechenbaren Reinigungsarbeiten im Haushalt. Fenster in großer Höhe, Wintergärten oder Fassadenverglasung sind Sonderfälle und werden über unseren Hausmeisterservice als Privatleistung abgewickelt. Wir sagen Ihnen vorher klar, was in welchen Topf fällt – keine Überraschung auf der Rechnung.

Weil sich diese Arbeiten nicht auf das unmittelbare Lebensumfeld in der Wohnung beziehen. Die niedersächsischen Vorgaben schließen unter anderem Treppenhausreinigung, Garten- und Rasenpflege, Versorgung von Haustieren, Entrümpelung, Sperrmüllentsorgung und Winterdienst ausdrücklich aus. Machen können wir das trotzdem – über unseren Hausmeisterservice, privat abgerechnet. Alles aus unserer Hand, nur eben aus zwei Töpfen.

 

Frau Kruse

Ihre Ansprechpartnerin

Erreichbar unter der 04443 636 28 92 oder info@teammaxx.de